GOÄ-Lexikon › Kapitel M: Laboratoriumsuntersuchungen
HBe-Antigen (IgG und IgM)
Die GOÄ-Ziffer 4380 steht in der amtlichen Gebührenordnung für Ärzte für „HBe-Antigen (IgG und IgM)“ (Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen, Abschnitt III. Untersuchungen von körpereigenen oder körperfremden Substanzenund körpereigenen). Sie ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen und 16,09 € beim 1,15-fachen Regelhöchstsatz.
Von der catalys-Redaktion · Stand: Juli 2026
Nummer 4380 bezeichnet den Nachweis von HBe-Antigen (IgG und IgM) und wird im Rahmen der Hepatitis-B-Serologie eingesetzt, wenn zur Beurteilung von Infektiositaet und Krankheitsverlauf eine entsprechende Zusatzdiagnostik neben den uebrigen Hepatitis-B-Markern erforderlich ist. Nach Amtlicher Bestimmung ist die Leistung Teil einer Sammelposition und wird mit derselben Punktzahl und Gebuehr wie Nummer 4375 bewertet, ohne eigene Sonderbewertung. Die Ziffer wird somit angewendet, wenn dieser Parameter innerhalb der methodisch aehnlich aufwendigen serologischen Erregergruppe gesondert bestimmt und dokumentiert werden soll, waehrend andere Erreger derselben Sammelposition ueber ihre jeweils eigene Nummer zur gleichen Gebuehr abgerechnet werden. Der untersuchte Parameter ist in der Rechnung zu benennen.
| Steigerungssatz | Faktor | Betrag |
|---|---|---|
| Einfachsatz | 1,0-fach | 13,99 € |
| Regelhöchstsatzohne Begründung | 1,15-fach | 16,09 € |
| Höchstsatzmit schriftlicher Begründung | 1,3-fach | 18,19 € |
Gebührenrahmen nach § 5 Abs. 4 GOÄ. Ein Überschreiten des Regelhöchstsatzes muss auf der Rechnung schriftlich und für den Patienten nachvollziehbar begründet werden (§ 12 Abs. 3 GOÄ).
Gebühr für einen beliebigen Steigerungsfaktor berechnen
240 Punkte × 5,82873 Cent × Faktor
Gebühr (1,15-fach)
16,09 €
Die GOÄ-Ziffer 4380 steht für „HBe-Antigen (IgG und IgM)“ und gehört zu Kapitel M. Laboratoriumsuntersuchungen der Gebührenordnung für Ärzte.
Die GOÄ-Ziffer 4380 ist mit 240 Punkten bewertet; das entspricht 13,99 € beim einfachen (1,0-fachen) Gebührensatz.
Beim Regelhöchstsatz (1,15-fach) beträgt die Gebühr 16,09 €; höhere Faktoren bis zum 1,3-fachen sind mit schriftlicher Begründung möglich.
Ja, für die GOÄ-Ziffer 4380 gelten gesonderte Abrechnungsbestimmungen (siehe Abschnitt oben).
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Leistungslegende, Punktzahl, Gebührensätze und Abrechnungsbestimmungen automatisiert aus dem amtlichen GOÄ-Verordnungstext (Stand 01.01.2002) extrahiert; die Erläuterung zur Anwendung ist redaktionell mit KI-Unterstützung erstellt. Alle Angaben ohne Gewähr, kein Ersatz für Rechts- oder Abrechnungsberatung; maßgeblich ist stets der amtliche GOÄ-Text in seiner aktuell gültigen Fassung.